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Ab wann beginnt die Softwarewartung?

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Softwarewartungsverträgen fehlen erfahrungsgemäß viele Vereinbarungen , die für eine gelungene Softwarewartung geklärt werden sollten. Beispielsweise fehlt oft eine Vereinbarung hinsichtlich des Beginns der durch den Wartungsvertrag abgedeckten Wartungstätigkeiten. Dieser Blogpost enthält die diesbezüglich in der Praxis oft angetroffenen Mängel (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Gewährleistung vs. Wartungsbeginn:  Zumindest ein Teil der Wartungstätigkeiten (korrektive und präventive Wartung) sind bereits durch Gewährleistungsansprüche abgedeckt. Diese Ansprüche können auch im B2B Bereich vertraglich nicht ausgeschlossen (nur auf max. 1 Jahr verkürzt) werden.  → Es ist in einem Wartungsvertrag daher sinnvollerweise abzuklären, wie inhaltlich und finanziell während der Gewährleistungsphase mit Wartungstätigkeiten umzugehen ist. Gewährleistung für Mängelbehebung vs. Wartungsbeginn:  Werden - wie bei Software üblich - innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel entdeckt (z.B...

Wie stellt man den Stand der Technik sicher (Part 3 - Abnahme und In-Betriebnahme)

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Software muss hinsichtlich der Entsprechung des Standes der Technik geprüft werden . Ansonsten kann nicht gesagt werden, dass die Software den Anforderungen entspricht , was zur Verweigerung der Abnahme und (auch bei nur intern verwendeter Software) rechtliche Konsequenzen  führt. Spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme bzw. vor In-Betriebnahme sollte eine derartige Prüfung durchgeführt werden.  Da der Stand der Technik zu den „Beschaffenheiten, die … üblich und vom Käufer erwartbar sind“ ( §434 BGB ) bzw. „gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften“ ( § 922 ABGB ) gehört, kann der Auftraggeber zwar auch noch nach der Abnahme diesbezüglich Verbesserung verlangen, aber das wird für beide Seiten deutlich teurer: Sobald die Software eingesetzt wird, führen einerseits diesbezügliche Mängel potentiell zu Schäden, andererseits ist eine Behebung der Mängel dann potentiell deutlich teurer (weil beispielsweise Produktivdaten korrigiert werden müssen. Wie aber stellt man bei A...

Abnahmeverweigerung bei Software

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Software ist zum Abnahmezeitpunkt erfahrungsgemäß oft nicht am Stand der Technik .  Entspricht ein Produkt bzw. eine Dienstleistung zum Abnahmezeitpunk (~ "Zeitpunkt des Gefahrenübergangs") nicht dem Stand der Technik, so handelt es sich um einen Mangel. Gemäß Gewährleistungsrecht ( § 437ff BGB  bzw.  § 932 ABGB ) kann der Käufer nun Austausch oder Verbesserung verlangen und wenn diese Maßnahmen nicht zielführend oder unzumutbar ist, vom Vertrag zurücktreten bzw. bei geringfügigen Mängeln eine Preisminderung verlangen. Dazu muss aber zunächst einmal die Abnahme verweigert werden. Mit der Abnahme würde der Auftraggeber nämlich bestätigen, dass der Auftragnehmer seinen Leistungspflichten nachgekommen sei. Nur bei geringfügigen Mängeln (z.B. teilweise Verfehlung der Einhaltung von Naming-Conventions, Einsatz von Libraries mit veralteten aber noch gewarteten Versionen) fehlt die rechtliche Grundlage, um die Abnahme zu verweigern. Die Mängel müssen aber dennoch im Rahme...
CC BY-NC-SA 3.0 AT Sebastian Dietrich, e-movimento