Was versteht man unter dem "Stand der Technik"?

Wer über den "Stand der Technik" spricht muss sich zunächst einmal darüber klar werden, was damit gemeint ist. Wer definiert denn den Stand der Technik? Normen, führende Unternehmen, Fachleute, Sachverständige oder Enzyklopädien? Die wohl bekannteste und umfangreichste Enzyklopädie schreibt zum Stand der Technik:
"... eine Technikklausel, die in verschiedenen Rechtsgebieten Verwendung findet. Man versteht darunter den bekannten technischen Entwicklungsstand und die darauf basierenden technischen Möglichkeiten zur Erreichung eines bestimmten praktischen Ziels."
Als Technikklausel wird der Begriff "Stand der Technik" in diversen Gesetzen verwendet und auch breit definiert.1 Beispielsweise im §71a der österreichischen Gewerbeordnung oder im Abschnitt 4.5.1/256 des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit des deutschen Bundesjustizministeriums.

Grob vereinfacht definieren diese Gesetzestexte den Stand der Technik als2
  • Entwicklungsstand - der Stand der Technik entspricht dem auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Stand der Entwicklung.
  • Fortschrittlich - der Stand der Technik ist laufenden Änderungen unterworfen. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen ersetzen den vormaligen Stand der Technik.
  • Bewährt - der Stand der Technik beruht nicht nur auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, sondern muss sich in der Praxis bewährt haben. Seine Funktionstüchtigkeit muss erprobt und erwiesen sein.
  • Zielgerichtet - der Stand der Technik muss die in ihn gesetzten Ziele erfüllen. Dazu gehört nicht nur die Wirksamkeit, sondern auch die Wirtschaftlichkeit.
Fazit: Der Stand der Technik ist kein technischer, sondern ein juristischer Begriff und lässt sich prinzipiell auf die vier oben genannten Eigenschaften reduzieren. Nur dann, wenn ein Produkt bzw. Dienstleistung und die dabei verwendeten Technologien und Vorgehensweisen dem fortschrittlichen Entwicklungsstand entsprechen, sich in der Praxis bewährt haben und nicht nur wirksam, sondern auch wirtschaftlich sind, kann man davon sprechen, dass der Stand der Technik eingehalten wurde.

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1. Die Rechtssprechung des VwGH erlaubt es, das gewonnene Begriffsverständnis auch zur Konkretisierung von gleichlautenden Technikklauseln in anderen Gesetzen einzusetzen 

2. vgl. Alexander Forster: "Der Stand der Technik", S103ff, ISBN 978-3-7097-0086-0 



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